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AGB-Reiseverkehr
2005
Allgemeine
Geschäftsbedingungen für Reiseverträge
von Busunternehmen
-
Abschluss des
Reisevertrages
- Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen des
Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung)
abgeschlossen werden. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und
Sonderwünsche sollen schriftlich erfasst werden. Bei
Vertragsschluss oder unverzüglich danach wird dem
Reisenden die vollständige Reisebestätigung
ausgehändigt. Dazu ist der Reiseveranstalter nicht
verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Buchung
weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn handelt.
- An die Reiseanmeldung ist der Reisende zwei Wochen
gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den
Veranstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei
Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die
sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise
zum Vertragsschluss.
Telefonisch nimmt der Reiseveranstalter, worauf der
Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich
verbindliche Reservierungen vor, auf die hin der
Reisevertrag durch die schriftliche Reiseanmeldung, die
der Reisende unverzüglich unterschrieben an den
Veranstalter zurückzuleiten hat, und die
Reisebestätigung geschlossen wird. Sendet der Reisende
die unterschriebene Reiseanmeldung nicht innerhalb einer
Frist von 7 Tagen nach Zugang der Reiseanmeldung zurück,
so kann der Reiseveranstalter von der Reservierung Abstand
nehmen, sofern es der Reisende nach Aufforderung wiederum
unterlässt, die Reiseanmeldung unterschrieben an ihn
weiterzuleiten. Schadensersatzansprüche wegen
Nichteinhaltung der Reservierungsabrede bleiben hiervon
unberührt. Für Buchungen mittels T-Online, Internet etc.
gilt das unter Ziffer 1.c) Ausgeführte entsprechend.
- Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des
Reisenden ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neuer
Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden
ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen
kann. Für die Annahme wird die rechtzeitige Rücksendung
der unterschriebenen Reiseanmeldung empfohlen.
- Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den
Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als
vermittelt bezeichneten Fremdleistungen ist der
Reiseveranstalter lediglich Reisevermittler. Bei diesen
Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung, außer
bei Körperschäden, als Vermittler ausgeschlossen, soweit
nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen,
Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen
sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer
Versicherung besteht oder vereinbarte Beschaffenheiten
fehlen. Der Veranstalter haftet insofern grundsätzlich
nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die
vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB).
Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der
Ziffer 1. sinngemäß.
2.
Zahlung
- Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des
Reisenden sind nur nach Aushändigung des
Sicherungsscheines unter Beachtung der nachfolgenden
Bestimmungen zu leisten.
Nach Abschluss des Reisevertrages sind 25 % des
Reisepreises zu zahlen.
- Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei
Wochen vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der
vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise
erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder
Beförderungsschein) zu zahlen.
- Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor
Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen
Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen
Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit
für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B.
Hotelgutschein oder Beförderungsschein).
- Die Verpflichtung zur Aushändigung eines
Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht
länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung
einschließt und der Reisepreis 75 Euro nicht übersteigt.
3.
Leistungen
- Prospekt- und Katalogangaben sind für den
Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält
sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten,
erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor
Vertragsschluss eine konkrete Änderung der Prospekt- und
Preisangaben zu erklären, über die der Reisende vor
Buchung selbstverständlich informiert wird.
- Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen
Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den
weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach der
Reiseanmeldung und der Reisebestätigung. Ziffer 3. c) ist
zu beachten.
- Zusätzliche Zusicherungen, Nebenabreden, besondere
Vereinbarungen oder vereinbarte Sonderwünsche des
Reisenden sollen in die Reiseanmeldung und insbesondere in
die Reisebestätigung aufgenommen werden. Auf Ziffer 1. a)
dieser Bedingungen wird Bezug genommen.
4.
Preisänderungen
- Der Reiseveranstalter kann vier Monate nach
Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5 % des
Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst
nach Vertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung
der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte
Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer
Änderung der für die betreffende Reise geltenden
Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten
Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit
zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom
Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret
berechnet auf den Reisepreis auswirkt.
- Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem
vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine nach
Ziffer 4. a) zulässige Preisänderung hat der
Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach
Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu erklären.
- Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5
% des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos
zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer
anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn
der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne
Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot
anzubieten.
- Die Rechte nach Ziffer 4.c) hat der Reisende
unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters
diesem gegenüber geltend zu machen.
5.
Leistungsänderungen
- Änderungen und Abweichungen
einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des
Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig
werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und
Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit
die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und
den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht
beeinträchtigen.
- Eine zulässige Änderung
einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter
dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom
Änderungsgrund zu erklären.
- Im Fall der erheblichen
Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der
Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die
Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise
verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine
solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem
Angebot anzubieten. Ziffer 4.c) gilt entsprechend.
- Für den Fall einer
zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte
(insbesondere Minderung, Schadensersatz) unberührt.
6.
Rücktritt des Kunden
a) Nach dem jederzeit
möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet,
grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen zu zahlen:
b) Erfolgt der
Rücktritt bis vier Wochen vor Reisebeginn 5 % des
Gesamtreisepreises, erfolgt der Rücktritt bis drei Wochen vor
Reisebeginn 15 % des Gesamtreisepreises, bei Rücktritt bis zu
zwei Wochen vor Reisebeginn 35 % des Gesamtreisepreises, bei
Rücktritt bis eine Woche vor Reisebeginn und danach fallen 50
% des Gesamtreisepreises als Stornokosten an.
c) Maßgeblich
für den Lauf der Fristen ist der Zugang der
Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter oder bei der
Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt
empfohlen.
d) Dem
Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein
Anspruch auf Entschädigung sei überhaupt nicht entstanden
oder die Entschädigung sei wesentlich niedriger als die
Pauschale.
7.
Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der
Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so
kann der Reiseveranstalter bei Vornahme entsprechender
Umbuchungen ein Bearbeitungsentgelt von 15 Euro verlangen,
soweit er nach entsprechender Information des Reisenden nicht
eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach
dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom
Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen
bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige
Verwendung der Reiseleistung erwerben kann.
8.
Ersatzreisende
- Der Reisende kann sich bis
zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen,
sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt
und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder
behördliche Anordnungen entgegenstehen und der
Reiseveranstalter der Teilnahme nicht aus diesen Gründen
widerspricht.
- Der Reisende und der Dritte
haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den
Reisepreis.
- Der Reisende und der Dritte
haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für die
durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten,
regelmäßig pauschaliert auf 15 Euro.
9.
Reiseabbruch
Wird die Reise
infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des
Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter
verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung
ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der
Verwertung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu
erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche
Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung
gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
10.
Störung durch den Reisenden
Der
Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen,
wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so
dass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter
und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies
gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich
begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in
diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht
ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen
Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben.
Schadensersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.
11.
Ersatzreisende
- Der Reisende kann sich bis
zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen,
sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt
und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder
behördliche Anordnungen entgegenstehen und der
Reiseveranstalter der Teilnahme nicht aus diesen Gründen
widerspricht.
- Der Reisende und der Dritte
haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den
Reisepreis.
- Der Reisende und der Dritte
haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für die
durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten,
regelmäßig pauschaliert auf 15 Euro.
12.
Mindestteilnehmerzahl
a) Ist in der
Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich und in
der Reisebestätigung auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl
und die Rücktrittserklärungsfrist (spätestens bis zwei
Wochen vor Reisebeginn) hingewiesen, so kann der
Reiseveranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl
nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.
b) Der
Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach
Ziffer 11. a) unverzüglich nach Kenntnis der nicht erreichten
Teilnehmerzahl, spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn
zugehen lassen.
c) Der Reisende
kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen
Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine
solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem
Angebot anzubieten.
d) Der Reisende
hat sein Recht nach Ziffer 11.c) unverzüglich nach Zugang der
Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu
machen.
e) Macht der
Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 11. c) Gebrauch,
so ist der vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich
zurückzuerstatten.
13.
Kündigung infolge höherer Gewalt
a) Erschwerung,
Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht
vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien,
hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landerechte,
Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung
von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen
beide Teile zur Kündigung des Reisevertrages.
b) Im Fall der
Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch
zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 BGB zu
bemessende Entschädigung verlangen.
c) Der
Reiseveranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung
verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst.
In jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebung erforderlichen
Maßnahmen zu ergreifen.
d) Die
Mehrkosten der Rückbeförderung tragen die Parteien je zur
Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
14.
Gewährleistung und Abhilfe
a) Sind die
Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende
Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht
in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen
Ersatzleistung.
b) Der Reisende
kann die Herabsetzung des Reisepreises nach § 638 Abs. 3 BGB
verlangen, wenn er den oder die Reisemängel beim Reiseleiter,
oder falls dieser nicht erreichbar ist, beim Reiseveranstalter
direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die
Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar
machen. Die Telefon- und Telefaxnummern ergeben sich aus den
Reiseunterlagen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die
Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf
Herabsetzung des Reisepreises zu. Hat der Reisende mehr als
die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom
Unternehmer zu erstatten. Die §§ 346 Abs. 1, 347 Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuches finden entsprechende Anwendung.
c) Ist die
Reise mangelhaft und leistet der Veranstalter nicht innerhalb
der vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so
kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und den Ersatz
der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung
bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe
verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die
sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
d) Wird die
Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann
der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen.
Verstreicht die Frist nutzlos, kann der Reisende den
Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige
Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden
gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden
die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für den
Reiseveranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.
e) Bei
berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für
erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende
Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren
Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie
der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten
Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 638 Abs. 3 BGB). Das gilt
nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden
Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der
Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu
treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist
die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfasst, so hat der
Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten
zu tragen.
f) Der Reisende
kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn,
der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter
nicht zu vertreten hat.
15.
Mitwirkungspflicht
Der Reisende
ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen,
um eventuelle Schäden gering zu halten. Auf die Ziffern 10.
und 13. wird Bezug genommen.
16.
Haftungsbeschränkung
a) Die
vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die
nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt,
aa) soweit ein
Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird, oder
bb) soweit
der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist.
b) Gelten für
eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung
internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende
gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf
Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder
Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der
Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese
Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen
Bestimmungen berufen.
c) Bei
eindeutig und ausdrücklich als vermittelt bezeichneten
Leistungen ist Ziffer 1.e) dieser Bedingungen zu beachten.
d) Für alle
gegen den Reiseveranstalter gerichteten
Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der
Reiseveranstalter bei Sachschäden bis 4000 Euro. Übersteigt
der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für
Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises
beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je
Reisendem und Reise. Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang
im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- oder
Reisegepäckversicherung empfohlen.
17.
Ausschlussfrist und Verjährung
a) Ansprüche
wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651 c bis 651 f
BGB hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der
vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem
Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist
können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der
Reisende die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht
einhalten konnte.
b) Ansprüche
des Reisenden im Sinne der Ziffer 16. a) verjähren
grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen
Reiseende, jedoch mit der Einschränkung, dass diese
Verjährungsfrist von einem Jahr nicht vor Mitteilung eines
Mangels an den Reiseveranstalter durch den Reisenden beginnt.
Bei grobem Verschulden verjähren die in Ziffer 16. a)
betroffenen Ansprüche in zwei Jahren.
c) Im Übrigen
gilt, insbesondere auch bei arglistigem Verschweigen des
Mangels, die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.
18.
Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
a) Der
Reiseveranstalter weist auf Pass-, Visumerfordernisse
einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente und
gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm
herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten
Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung
einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere
vor Vertragsschluss und vor Reisebeginn hin, die für das
jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne
Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten.
b) Bei
pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den
Reiseveranstalter hat der Reisende die Voraussetzungen für
die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Reiseveranstalter
ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen
etc. verpflichtet hat.
c) Entstehen
z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die
Reise Schwierigkeiten, die allein auf das Verhalten des
Reisenden zurückzuführen sind (z.B. keine Beschaffung des
erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht kostenfrei
zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in
Anspruch nehmen. Insofern gelten die Ziffern 6. (Rücktritt
des Kunden) und 9. (Reiseabbruch) entsprechend
19.
Gerichtsstand
a) Der Reisende
kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.
b) Für Klagen
des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist dessen Wohnsitz
maßgeblich, sofern es sich nicht um Vollkaufleute oder
Personen handelt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt haben
oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der
Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.
20.
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die
Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen.
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